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BGH, 17.09.2013 - 1 StR 370/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB; § 53 StGB; § 54 StGB
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einbeziehung der Gesamtgeldstrafe bei nachträglicher Bildung der Gesamtstrafe i.R.d. Verurteilung u.a. wegen Raubes mit Todesfolge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 53; StGB § 54; StGB § 55
Einbeziehung der Gesamtgeldstrafe bei nachträglicher Bildung der Gesamtstrafe i.R.d. Verurteilung u.a. wegen Raubes mit Todesfolge - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Gesamtstrafenbildung vergessen: LG muss es nochmal machen!
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines …
Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 1 StR 370/13
Er darf daher die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - GSSt 2/58, BGHSt 12, 1; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32). - BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03
Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren …
Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 1 StR 370/13
Er darf daher die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - GSSt 2/58, BGHSt 12, 1; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32). - BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97
Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und …
Auszug aus BGH, 17.09.2013 - 1 StR 370/13
Die Vorschrift soll ihrem Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13).